Art. 70 MWSTG

Buchführung und Aufbewahrung

Gesetzestext (Art. 70 MWSTG)

1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nachden handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.

2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts1 bleibt vorbehalten.

3 Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.

Verordnungstext

Art. 122 MWSTV: Grundsatz (Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Artikel 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002.

Art. 123 - Art. 125 MWSTV - aufgehoben