Art. 43 MWSTG
Rechtskraft der Steuerforderung
Gesetzestext (Art. 43 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 43 MWSTG)
1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c. den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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