Art. 43 MWSTG

Rechtskraft der Steuerforderung

Gesetzestext (Art. 43 MWSTG)

1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:

a. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;

b. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;

c. den Eintritt der Festsetzungsverjährung.

2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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