Gesetzesmaterialien zu Art. 93 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBL 2008, S. 7016 f.

Absatz 1 zählt in den Buchstaben a–e die Fälle auf, in denen die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten sicherstellen lassen kann. Diese müssen weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sein. Die Sicherstellungsverfügung kann als vorsorgliche Massnahme bereits ergehen, wenn die ESTV zum Beispiel im Rahmen ihrer Kontrolle festgestellt hat, dass sie gegenüber der steuerpflichtigen Person mit gewisser Wahrscheinlichkeit einen Steueranspruch besitzt. Die Sicherstellungsgründe ergeben sich zum einen aus der Natur der MWST als Selbstveranlagungssteuer (Zahlungsverzug, Bst. c), zum andern aus Vorkehren der steuer- oder der zahlungspflichtigen Person oder ganz allgemein aus Umständen, die die Erfüllung des Anspruches als gefährdet erscheinen lassen (Bst. a, b, d). Schliesslich räumt das Gesetz der ESTV in Buchstabe e auch die Möglichkeit ein, einen Steuerbetrag ermessensweise sicherstellen zu lassen, wenn die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe, das heisst nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende, Abrechnungen einreicht. Dasselbe gilt, wenn überhaupt keine Abrechnung erfolgt. Die Sicherstellungsverfügung wird im Übrigen wieder aufgehoben, sobald die Gründe dafür wegfallen.

In Absatz 6 wurden die möglichen Sicherheitsleistungen der Bestimmung von Artikel 49 FHV angepasst. Absatz 5 enthält die abschliessende Aufzählung, in welcher Form die Sicherstellung zu leisten ist. Dies geschieht durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.