Gesetzesmaterialien zu Art. 82 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7005 f.

Der Artikel entspricht im Wesentlichen dem heutigen Artikel 63 MWSTG. In Anpassung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht wurde der Begriff «Entscheid » durch «Verfügung» ersetzt.

Absatz 1 ist die Zuweisung einer generellen Kompetenz, deren Notwendigkeit sich aus dem Charakter der MWST als Selbstveranlagungssteuer ergibt. Solange eine steuerpflichtige Person ihre Pflichten in nicht zu beanstandender Weise erfüllt, ergibt sich für die ESTV kein besonderer Handlungsbedarf. Erst wenn die Steuererhebung gefährdet ist oder wenn eine steuerpflichtige Person dies verlangt, trifft die Verwaltung eine förmliche Verfügung, in welcher sie sich in für die betroffene Person rechtlich verbindlicher Weise zu einem konkreten Sachverhalt äussert. Der mögliche Inhalt dieser Verfügung ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung in den Buchstaben a–f. Die Formulierung «insbesondere» weist darauf hin, dass dieser Themenkatalog nicht abschliessend ist. Die ESTV ist also gehalten, bei Anständen oder wenn eine steuerpflichtige Person mit ihrer Ansicht nicht einverstanden ist, zuerst eine formelle Verfügung zu treffen, bevor sie ihre Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die betroffene Person weiterführen kann. Im Sinne der Entrichtungswirtschaftlichkeit und aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips ist es ein berechtigtes Anliegen der steuerpflichtigen Personen, einen bestimmten Sachverhalt verbindlich zu klären. Nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts sind Feststellungsverfahren praktisch ausgeschlossen. Das Gesetz sieht deshalb ausdrücklich vor, dass künftig auch Verfahren auf Feststellung eines Rechts oder Anspruches geführt werden können. Dies ist ebenfalls eine zwingende Konsequenz des in Artikel 68 E-MWSTG geschaffenen Anspruchs auf Auskunft.

Absatz 2 hält explizit fest, dass Verfügungen angemessen zu begründen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten werden kann; dazu sind Begründungen erforderlich, die über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen. Diese Vorschrift erlaubt der steuerpflichtigen Person auch, eine Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs. 4 E-MWSTG) einzureichen.