Gesetzesmaterialien zu Art. 52 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6988 f.

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 73 Absätze 1 und 3 MWSTG.

Absatz 2 regelt das Vorgehen bei der Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert. In solchen Fällen unterliegen die Datenträger nicht der Einfuhr-, sondern der Bezugsteuer. Die Art des Trägers (Papier, Flash-Speicher, CD-ROM usw.) spielt dabei keine Rolle. Bei der Einfuhr von Datenträgern ist immer dann ein Marktwert feststellbar, wenn der Datenträger (einschliesslich der darin allenfalls enthaltenen Dienstleistungen und Rechte) in der Art und Beschaffenheit, wie er zur Einfuhrveranlagung angemeldet wird, durch Entrichtung eines Entgelts erworben oder nach Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr im Umfang des Lizenzvertrags genutzt werden kann und das Entgelt bzw. die Lizenzgebühr für den Datenträger nicht aufgrund einer Grösse berechnet wird, die im Zeitpunkt der Einfuhr nicht feststeht. Somit liegen namentlich in folgenden Fällen Datenträger ohne Marktwert vor:

– Updates/Upgrades von Computerprogrammen sowie Dateien oder Teile davon, die nur im Rahmen eines Vertrags erworben werden können, der die Anzahl oder Periodizität der Einfuhr von weiteren Datenträgern während der Vertragsdauer nicht festlegt (z.B. Wartungsvertrag);

– Computerprogramme, die nur mit wiederkehrend zu zahlenden Lizenzgebühren lizenziert werden können, das heisst, das zur Einfuhr angemeldete Programm kann nicht durch Entrichtung eines einmalig zu zahlenden Kaufpreises erworben oder nach Entrichtung einer einmalig zu zahlenden, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr genutzt werden;

– Computerprogramme, die wegen fehlender Lizenz nicht lauffähig oder nur eingeschränkt lauffähig sind und kostenlos überlassen werden, sowie Computerprogramme in Entwicklung;

– Datenträger mit Ton- oder Bilddateien (Musik, Bildmaterial und Filme), bei denen kein Entgelt für den Datenträger, sondern nur ein Entgelt für das Nutzungsrecht entrichtet werden muss und dieses Entgelt aufgrund einer Grösse berechnet wird, die im Zeitpunkt der Einfuhr nicht feststeht (z.B. Anzahl Zuschauer und Zuschauerinnen oder Vorführungen).

Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich gleichgestellt:

– Pläne und Zeichnungen von Architektinnen oder Ingenieuren sowie Zeichnungen und Illustrationen von Grafikerinnen oder Designern, die diese dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben;

– Rechtsschriften von Anwälten und Anwältinnen, Gutachten von Sachverständigen, Forschungs- und Versuchsergebnisse, Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem sowie Übersetzungen, die dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben werden;

– Rechte und immaterielle Werte auf Datenträgern, die aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes überlassen werden.

Absatz 3 ist neu und hält fest, dass mehrere zusammenhängende Leistungen (Mehrheit von Leistungen) bei der Einfuhrsteuer gleich zu behandeln sind wie bei der Inlandsteuer (Art. 19 E-MWSTG).