Gesetzesmaterialien ‎Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBI 2008, S. 6963 ff.

Absatz 2 Ziffer 28 stellt sicher, dass bei Überschreiten der Umsatzlimiten gemäss Artikel 12 Absatz 3 E-MWSTG die Innenumsätze der einzelnen Gemeinwesen nicht

der Steuer unterliegen. Nicht um Umsätze innerhalb des gleichen Gemeinwesens handelt es sich aber beispielsweise bei Leistungen zwischen zwei Gemeinden oder

einer Gemeinde und einem Gemeindeverband, auch wenn diese Körperschaften beide Teil des gleichen übergeordneten Gemeinwesens (z.B. Kanton) sind. Bereits

unter geltendem Recht wurden Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens ausschliesslich in den Fällen besteuert, wo gleichartige Leistungen nicht bloss inner-halb des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemeinwesen, sondern darüber hinaus überwiegend an Nichtgemeinwesen erbracht wurden. Gemäss der neuen Be-stimmung wird nun auf das Kriterium des überwiegenden Erbringens gleichartiger Leistungen an Nichtgemeinwesen verzichtet, was eine erhebliche Vereinfachung dar-stellt. Künftig besteht jedoch die Möglichkeit, für die Versteuerung der Leistungen an die Dienststellen des eigenen Gemeinwesens zu optieren, was in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis zum selben Resultat führt wie die heutige Regelung [Beispiel: Das Elektrizitätswerk (EW) als Steuersubjekt eines Gemeinwesens erbringt Stromlieferungen an Nichtgemeinwesen, andere Gemeinwesen und an Steuersubjekte des eigenen Gemeinwesens. Neu sind Leistungen innerhalb desselben Gemein-wesens aber von der Steuer ausgenommen, was zu einer entsprechenden Vorsteuerabzugskürzung bei der Dienststelle EW führen würde. Um dies zu vermeiden, optiert die Dienststelle EW für die Versteuerung der Stromlieferung an die übrigen Einheiten des eigenen Gemeinwesens. Dies entspricht im Ergebnis der heutigen Situation, wo diese Leistungen ebenfalls zu versteuern sind. Ein Werkhof als Steuersubjekt erbringt Schneeräumungsarbeiten der eigenen Gemeinde, den umliegenden Gemeinden und vereinzelt auf Privatstrassen auch an Nichtgemeinwesen. Steuerpflichtig sind die Leistungen gegenüber Privaten und gegenüber anderen Gemeinwesen. Innerhalb des eigenen Gemeinwesens besteht – wie heute – keine Steuerpflicht. Künftig kann jedoch auch in diesem Fall für die freiwillige Versteuerung dieser Leis-tungen optiert werden]. Unterschiede zur heutigen Regelung ergeben sich vor allem dort, wo gemäss Artikel 23 MWSTG bloss diejenigen Leistungen zu versteuern waren, welche auch an Nichtgemeinwesen erbracht wurden (Kriterium der gleichartigen Leistungen), jedoch alle übrigen Leistungen nicht der Steuer unterlagen. Gemäss der neuen Regelung sind künftig bei Überschreiten der Umsatzlimiten grundsätzlich alle Leistungen einer Einheit zu versteuern, auch solche, welche ausschliesslich gegenüber anderen Gemeinwesen erbracht werden [Beispiel: Ein Gemeindeverband erbringt den angeschlossenen Gemeinden verschiedene Leistungen. Gemäss geltendem Recht unterliegen bei Überschreiten der massgeblichen Umsatzlimiten insgesamt nur die Leistungen der Steuer, welche auch an Private erbracht werden. Die übrigen Leistungen sind von der Steuer ausgenommen. Neu werden bei Überschreiten der massgeblichen Limiten sämtliche Leistungen des Zweckverbandes der Steuer unterliegen, auch beispielsweise jene, welche ausschliesslich gegenüber den angeschlossenen Gemeinden erbracht werden].