Art. 50 MWSTG

Anwendbares Recht

Gesetzestext (Art. 50 MWSTG)

Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.