Art. 50 MWSTG
Anwendbares Recht
Gesetzestext (Art. 50 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 50 MWSTG)
Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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