Anfechtungsobjekt

Es empfiehlt sich, das Anfechtungsobjekt, auf welches sich die Einsprache bezieht, anzugeben. Hauptsächlicher Ausgangspunkt des Einspracheverfahrens im Mehrwertsteuerbereich bildet die Einschätzungsmitteilung, welche sich aus der Kontrolle einer Steuerpflichtigen durch die ESTV ergibt. Es gibt aber auch andere Anfechtungsobjekte (vgl. Art. 82 MWSTG und Art. 86 Abs. 4 MWSTG). Die Einschätzungsmitteilung ist in der Regel keine Verfügung1) und stellt Anfechtungsobjekt der Einsprache dar. Sie wird meist der Einsprache auch beigelegt.

1) (Wird eine Einschätzungsmitteilung durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vorbehaltlos bezahlt, so erwächst sie in Rechtskraft, d.h. sie hat ähnliche Wirkungen wie eine Verfügung.) Ist der Steuerpflichtige nicht einverstanden, erlässt die ESTV eine Verfügung.