Gesetzesmaterialien zu Art. 42 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6984 f.

Die Verjährung ist heute in Artikel 49 MWSTG geregelt; dabei wird nicht zwischen einer Festsetzungs- und einer Bezugsverjährung unterschieden. Eine Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in der sie entstanden ist. Die Verjährung kann insbesondere mit Ergänzungsabrechnungen, Entscheiden und Einspracheentscheiden unterbrochen werden, wodurch sie neu zu laufen beginnt. In Artikel 49 Absätze 2 und 3 MWSTG sind die Unterbrechung und der Stillstand der Verjährung geregelt. Artikel 49 Absatz 4 MWSTG hält fest, dass die absolute Verjährung 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist, eintritt. Die aktuelle Regelung wird als einseitige Risikoverteilung und als mit Rechtsunsicherheit behaftet angesehen.

Artikel 42 regelt neu nun ausschliesslich die Festsetzungsverjährung; die Bestimmungen über die Bezugsverjährungen finden sich in Artikel 90 E-MWSTG. Nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist kann die Selbstveranlagung der steuerpflichtigen Person nicht mehr geändert werden. Die Bestimmung regelt die Verjährung der Steuerforderung. Nach den Artikeln 37 und 38 E-MWSTG gilt als Steuerforderung immer die Differenz zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Periode. Daraus erhellt, dass die Verjährung sowohl hinsichtlich des Vorsteueranspruchs der steuerpflichtigen Person wie auch des Steueranspruchs der ESTV gleichzeitig beginnt. Eine separate Verjährungsregelung für die Vorsteuerseite ist daher weder erforderlich noch zweckmässig.

Absatz 1: Grundsätzlich beträgt die relative Verjährungsfrist weiterhin fünf Jahre. Dies entspricht dem bisherigen Artikel 49 Absatz 2 MWSTG und gilt analog auch für die übrigen Steuerarten des Bundes.77

Absatz 2: Die Verjährungsunterbrechung kann nur mit einem qualifizierten Schriftstück erfolgen; dies kann namentlich auch die Ankündigung einer Kontrolle gemäss Artikel 78 Absatz 3 E-MWSTG sein. Unterbricht die ESTV die Festsetzungsverjährung, läuft jedoch nicht wieder die volle fünfjährige relative Verjährungsfrist, sondern nur noch eine solche von zwei Jahren. Eine Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch die steuerpflichtige Person verkürzt die Verjährungsfrist nicht, sie beträgt weiterhin fünf Jahre. Diese unterschiedliche Regelung ist erforderlich, damit die steuerpflichtigen Personen nicht durch eine Unterbrechungserklärung die Verjährungsfristen verkürzen und so den Kontrollanspruch des Staates einschränken können. Wird die Verjährung nicht innerhalb der Verjährungsfrist wiederum unterbrochen (z.B. indem ein Steuerbetrag eingefordert oder ein Entscheid gefällt wird), ist der Festsetzungsanspruch verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt für alle weiteren Schritte nach der Durchführung einer Kontrolle, also auch für das mögliche anschliessende Einspracheverfahren sowie für die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht. Die neue Regelung bringt aus der Sicht der Steuerpflichtigen eine Beschleunigung der Verfahren mit sich. Andererseits ermöglicht sie es der ESTV, im Rahmen einer Kontrolle mehrere Steuerperioden gleichzeitig zu überprüfen und damit ein rationelles und ökonomisches Vorgehen anzuwenden.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem geltenden Recht.

Absatz 5 regelt, was bisher Artikel 49 Absatz 4 MWSTG normiert hat. Die absolute Verjährungsfrist wird jedoch von 15 auf neu 10 Jahre, also um einen Drittel, verkürzt. Den Steuerpflichtigen soll durch die Verkürzung der absoluten Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre ebenfalls zu schnelleren Verfahren und rascherer Rechtssicherheit verholfen werden. Schnellere Verfahren können mit der Herabsetzung der Verjährungsfrist erreicht werden, indem nämlich die ESTV berücksichtigen muss, dass ein Verfahren bis und mit Bundesgericht innerhalb von 10 Jahren abgeschlossen sein muss, weil ansonsten die Veranlagung nicht mehr möglich ist. 10 Jahre nachdem die Steuerforderung entstanden ist, kann die Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person nicht mehr geändert werden. Die ESTV wird somit gezwungen sein, Erst- und Einspracheentscheide möglichst umgehend auszufällen. Zu beachten ist, dass im Gegenzug zur Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist für die Steuerfestsetzung neu die Bezugsverjährung (Art. 90 E-MWSTG) geregelt wird, welche ebenfalls fünf Jahre beträgt und ebenfalls unterbrochen werden kann.