Art. 48 MWSTG

Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

Gesetzestext (Art. 48 MWSTG)

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:

a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;

b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.

2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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