Art. 48 MWSTG
Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld
Gesetzestext (Art. 48 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 48 MWSTG)
1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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