mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.