Art. 34 MWSTG
Steuerperiode
Gesetzestext (Art. 34 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 34 MWSTG)
1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.
Verordnungstext
Verordnungstext
Art. 76 MWSTV (Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)
Art. 76 MWSTV (Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)
Rechtsprechung
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