Art. 34 MWSTG

Steuerperiode

Gesetzestext (Art. 34 MWSTG)

1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.

Verordnungstext

Art. 76 MWSTV (Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)

Rechtsprechung

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