Art. 55 MWSTG
Steuersätze
Gesetzestext (Art. 55 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 55 MWSTG)
1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und a bis beträgt die Steuer 2,5 Prozent.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.