Art. 55 MWSTG

Steuersätze

Gesetzestext (Art. 55 MWSTG)

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und a bis beträgt die Steuer 2,5 Prozent.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.