Gesetzesmaterialien zu Art. 94 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7017 f.

Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 71 MWSTG, wurde aber redaktionell angepasst.

Absatz 1 Buchstabe b: Die ESTV kann zur Steuersicherung Überschüsse aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person an zu erwartende Steuerschulden anrechnen. Ist nämlich ein allfälliger Überschuss einmal ausbezahlt und stellt sich nachträglich heraus, dass er nicht zu Recht bestanden hat, kann der Betrag häufig auch mit Mitteln der Zwangsvollstreckung nicht mehr eingezogen werden. Heute wird von dieser Sicherungsmöglichkeit selten Gebrauch gemacht, da diese Steuersicherung eine Zinspflicht auslöst, wobei der Zinssatz mit dem Verzugszins gekoppelt ist. Hält die ESTV heute zur Steuersicherung einen Überschuss zurück, kann dies zur Folge haben, dass die steuerpflichtige Person die von ihren Kunden und Kundinnen vereinnahmten Steuern nicht mehr vollständig abliefern muss, da die Steuern ganz oder teilweise durch die Zinsen finanziert werden, die die ESTV auszahlen muss.

Absatz 1 Buchstabe c wurde neu eingefügt. Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen die ESTV einen Überschuss aus der Steuerabrechnung verrechnen kann. Die neue Bestimmung soll der ESTV die Möglichkeit geben, diese Vorsteuern auch mit einer von der ESTV geforderten Sicherheitsleistung zu verrechnen. Bisher konnte die ESTV zum Beispiel gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 MWSTG nur bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland eine Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden verlangen. Die Praxis zeigt bei Steuerpflichtigen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, dass die ESTV regelmässig zu Verlust kommt. Der Hauptgrund für den Verlust ist, dass in der Schweiz kein Betreibungsdomizil und damit in der Regel auch keine Aktiven vorhanden sind, welche allenfalls verarrestiert werden könnten. Entrichtet die steuerpflichtige Person die geschuldeten Steuern nicht, können diese nicht eingefordert werden, das heisst, die Steuern sind vollumfänglich abzuschreiben. Aus diesem Grund sieht die bisherige Bestimmung von Artikel 71 Absatz 2 MWSTG vor, dass die ESTV eine Sicherheit der voraussichtlichen Schulden verlangen kann. Wie ausgeführt, hat die ESTV jedoch, wenn die Sicherheit nicht freiwillig geleistet wird, keine Möglichkeit, diese zwangsweise einzufordern. Die bisherige gesetzliche Bestimmung von Artikel 71 Absatz 2 MWSTG ist somit nur auf «freiwilliger» Basis durchführbar. Mit der neuen Bestimmung soll der ESTV die Möglichkeit gegeben werden, einen Überschuss an Vorsteuern zurückzubehalten, bis eine von der ESTV geforderte Sicherheit geleistet wird.

In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die ESTV steuerpflichtige Personen, die sich wiederholt in Zahlungsverzug befinden, dazu verpflichten kann, monatlich oder 14-täglich Vorauszahlungen im Umfang der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Heute sieht Artikel 71 Absatz 3 MWSTG zusätzlich vor, dass die steuerpflichtige Person monatlich oder halbmonatlich über die Steuer abzurechnen hat. Auf das Abrechnungserfordernis wird künftig verzichtet. Dies bedeutet einen Minderaufwand für die Steuerpflichtigen und die ESTV, während der Zweck der Bestimmung, Steuerausfälle zu vermeiden, dennoch erreicht werden kann. Diese Änderung entspricht auch einem Wunsch verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer und -teilnehmerinnen.