Gesetzmaterialien ‎Art. 21 Abs. 3 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBI 2008, S. 6963 ff.

Die Absätze 3 und 4 halten fest, dass es für die Frage, ob eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommen ist, auf den Inhalt der Leistung ankommt und nicht darauf, an wen die Leistung erbracht wird. Damit wird eine Regelung allgemeingültig im Gesetz verankert, welche bisher aufgrund des per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikels 4a MWSTGV nur für Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung Gültigkeit hatte. Die Bestimmung dient dazu, die durch die heutige «Vorumsatztheorie» verursachte Wettbewerbsverzerrung zwischen unterschiedlich gestalteten Wertschöpfungsketten zu vermeiden. Da gewisse Steuerausnahmen in diesem Artikel aber nicht über rein objektive Kriterien definiert werden, sondern an subjektive, in der Person des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin bzw. des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin liegende Kriterien anknüpfen, bedarf der in Absatz 3 festgehaltene Grundsatz einer Präzisierung. Die uneingeschränkte Gültigkeit von Absatz 3 hätte zur Folge, dass Leistungen, die aufgrund von Eigenschaften der die Leistung erbringenden oder empfangenden Person ausgenommen sind, auch dann noch von der Steuer ausgenommen blieben, wenn sie weiterbelastet werden, die weiteren Empfänger und Empfängerinnen aber diese subjektiven Eigenschaften nicht mehr aufweisen. Solche Leistungen würden unabhängig vom Inhalt der Leistung über sämtliche Stufen der Weiterverrechnung an Dritte eine Steuerausnahme bleiben. Dies wäre ein problematischer Einbruch in die Systematik der MWST. Deshalb bestimmt Absatz 4, dass in Einschränkung von Absatz 3 eine Steuerausnahme nur für Leistungen zwischen zwei Parteien gilt, wenn die Leistung entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin oder aufgrund von Eigenschaften des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen ist. Diese Einschränkung trifft namentlich zu bei den in Absatz 2 Ziffern 6, 12, 24–26 und 28 genannten Leistungen.