Gesetzesmaterialien zu Art. 86 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7007 f.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 47 Absatz 1 MWSTG. Die 60-tägige Frist zur Entrichtung der Steuer entspricht genau der Frist, an welche sich auch die ESTV bei der Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen zugunsten der steuerpflichtigen Person halten muss, damit sie keinen Vergütungszins schuldet.

Absatz 2 garantiert die zeitnahe Vollstreckung der quartalsweisen Abrechnungen, um trotz Finalisierungsmöglichkeit der Abrechung die Einbringbarkeit von Steuerforderungen sicherzustellen. Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich zu tiefe Zahlung, setzt die ESTV den Steuerbetrag in Betreibung, ohne jedoch den Betrag zuvor in einer Verfügung formell festzusetzen. Dabei wird sich die ESTV grundsätzlich auf die von der steuerpflichtigen Person gemachten Angaben stützen, wenn diese nicht offensichtlich falsch sind. Eine ermessensweise Schätzung des zu betreibenden Steuerbetrags erfolgt nur dort, wo die steuerpflichtige Person gar keine oder eine ungenügende Abrechnung einreicht.

Absatz 3: Erhebt die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag, entscheidet die ESTV mittels einer Verfügung über den Rechtsvorschlag und setzt gleichzeitig den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag fest, welcher in Betreibung gesetzt wurde. Die steuerpflichtige Person, welche bislang keine Abrechnung eingereicht hat, kann dies im Rechtsöffnungsverfahren somit nachholen. Ist eine im Rechtsöffnungsverfahren nachgereichte Abrechnung nicht offensichtlich falsch, wird die Rechtsöffnung bloss für den darin ausgewiesenen Steuerbetrag erteilt, wenn die Zahlung trotz Einreichens der Abrechnung ausbleibt. Werden die Abrechung eingereicht und die Steuer bezahlt, wird das Betreibungsverfahren unter Kostenfolge zu Lasten der steuerpflichtigen Person abgeschrieben.

Die im Rechtsöffnungsverfahren erlassene Verfügung steht unter dem Vorbehalt der späteren Finalisierung beziehungsweise einer Kontrolle der fraglichen Steuerperiode. Stellt die steuerpflichtige Person bei der Finalisierung fest, dass der verfügte Steuerbetrag zu hoch war, muss sie dies in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in welcher der 180. Tag seit Ende der Steuerperiode liegt (Art. 71 E-MWSTG). Die Korrektur führt somit ohne weiteres zu einer Gutschrift für die entsprechende Steuerperiode. Die steuerpflichtige Person erleidet durch die Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags und die Rechtsöffnung keinen unwiederbringlichen Nachteil. Spätestens nach erfolgter Finalisierung ist ein solcher behoben. Die Festsetzung der quartalsweise oder semesterweise provisorisch abzurechnenden Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung haben lediglich vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Sie äussern sich nicht zum materiellen Bestand und Umfang der Steuerforderung, weshalb auch kein Platz für entsprechende Rügen gegeben ist. Da die steuerpflichtige Person somit keine Beschneidung ihrer Rechte in Kauf nehmen muss, ist gegen die Rechtsöffnungsverfügung keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, was gleichzeitig der Verfahrensökonomie und einem zügigen Inkasso dient. Die Verfügung und der Rechtsöffnungsentscheid erwachsen sofort in Rechtskraft und sind vollstreckbar. Auch sind die gemäss Artikel 85a SchKG vorgesehenen Rechtsmittel nicht zulässig, da mittels Finalisierung eine allfällige Rückforderung zuviel bezahlter Steuern möglich ist und diese erst noch vorgenommen werden muss. Dies hält Absatz 4 ausdrücklich fest. Selbstverständlich ist die Betreibung aber einzustellen, wenn die steuerpflichtige Person mittels Urkunden nachweist, dass sie den Steuerbetrag bezahlt hat.

Dieses Vorgehen der provisorischen Vollstreckung von Steuerforderungen entspricht der Lösung in Deutschland. Dort sind die monatlichen bzw. vierteljährlichen Abrechnungen, die sogenannten Steuervoranmeldungen, einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt (§ 168 AO) und werden auf dem Verwaltungsweg vollstreckt (§ 249 AO).