Gesetzesmaterialien zu Art. 14 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6954 ff.

Durch die generelle Neuausgestaltung der subjektiven Steuerpflicht konnten auch deren Beginn und Ende einfacher und übersichtlicher geregelt werden. Die Artikel 28, 29 und 56 Absatz 3 MWSTG sind im neuen Artikel 14 E-MWSTG zusammengefasst.

Absatz 1 geht, wie Artikel 10 Absatz 1 E-MWSTG, davon aus, dass grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, weshalb der Beginn der Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zusammenfällt. Ist die Geschäftstätigkeit einmal aufgenommen, greift allenfalls bei Unterschreiten der Umsatzlimite gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a E-MWSTG die Befreiung von der Steuerpflicht, wenn nicht auf diese Befreiung gemäss Artikel 11 verzichtet wird. An diesen Verzicht dürfen keine Bedingungen geknüpft werden, namentlich sind weder zusätzliche tiefere Umsatzschwellen noch Anforderungen an eine künftige Umsatzentwicklung zu stellen.

Absatz 2 knüpft entsprechend Absatz 1 das Ende der Steuerpflicht an die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Bei der Vermögensliquidation endet diese erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens, was Buchstabe b klarstellt.

Absatz 3: Das Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bedarf einer eigenen Regelung. Für die Befreiung von der Steuerpflicht ist das Vorhandensein der Steuerpflicht und somit das Betreiben eines Unternehmens Voraussetzung. Dies unterscheidet die von der Steuerpflicht befreite Person von der nicht steuerpflichtigen Person. Sind die Befreiungsgründe gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a beziehungsweise Artikel 12 Absatz 3 E-MWSTG nicht mehr gegeben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Im Unterschied zu Artikel 28 Absatz 1 MWSTG endet die Befreiung von der Steuerpflicht nicht mehr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Umsatzschwelle überschritten wurde, sondern nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres. Aus der jährlich für den Geschäftsabschluss erstellten Erfolgsrechnung sollte ermittelbar sein, ob die Umsatzlimite gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a E-MWSTG überschritten worden ist, ohne dass die Umsätze jeweils auf ein Kalenderjahr umgerechnet werden müssen. Wurde gemäss Geschäftsabschluss die Umsatzlimite überschritten, so muss sich die steuerpflichtige Person gemäss Artikel 65 E-MWSTG unaufgefordert binnen 30 Tagen bei der ESTV als steuerpflichtige Person schriftlich anmelden. Keine Befreiung von der Steuerpflicht tritt ein, wenn bei Aufnahme oder Ausweitung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit absehbar ist, dass innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a E-MWSTG überschritten wird.

Absatz 4: Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. Damit ist eine sinn- und massvolle rückwirkende Eintragung möglich. Eine weitergehende rückwirkende Eintragungsmöglichkeit ist nicht vorzusehen. Sie führte zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen mit Unternehmen, welche von Anfang an auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und ist auch steuerdogmatisch falsch.

Absatz 5: Wird die massgebende Umsatzlimite nicht mehr überschritten und ist zu erwarten, dass diese Limite auch künftig nicht mehr überschritten wird, muss sich die steuerpflichtige Person abmelden, um von der Steuerpflicht befreit zu sein. Dies entspricht der heutigen Regelung. Die Befreiung von der Steuerpflicht tritt bei Unterschreiten der Umsatzlimite nicht von Gesetzes wegen ein, sondern erfordert die Abmeldung durch die steuerpflichtige Person, weswegen die Nichtabmeldung als freiwilliger Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht gilt. Um den lückenlosen Fortbestand der Steuerpflicht zu gewährleisten, beginnt der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht mit Beginn der Steuerperiode, in welcher die Voraussetzungen für die Steuerpflicht weggefallen sind. Dies entspricht der heute geltenden Regelung.