mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Die ESTV kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person:
a. sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder
b. ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.
2 Die ESTV hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen werden nicht angehört.
3 Die ESTV kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die ESTV die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4 Die Massnahmen werden vom BAZG vollzogen.
5 Die ESTV veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Absatz 3 angeordnet worden sind.
Die Kosten für die von der ESTV verfügte Vernichtung der Gegenstände gehen zulasten der ESTV.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.