Gesetzesmaterialien zu Art. 5 MWST 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen.

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6943

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen dem heutigen Artikel 4 MWSTG. Die Fundstellen der zu indizierenden Beträge im Gesetz werden explizit aufgeführt. Mit dieser Anpassung wird verhindert, dass sich die durch die Frankenbeträge zum Ausdruck gebrachten Schwellenwerte kaufkraftmässig völlig von den heutigen Werten entfernen. Die Anpassung erfolgt beispielsweise nicht für die Umsatzlimite von 100 000 Franken in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a E-MWSTG, mit deren Überschreiten die die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht endet. Durch die Festsetzung der Limite auf 100 000 Franken wird diese Limite mit derjenigen des Handelsrechts, welche die Eintragungspflicht in das Handelsregister auslöst, harmonisiert. Es wäre daher nicht opportun, wenn diese Limite aufgrund der in diesem Artikel statuierten Anpassungspflicht in absehbarer Zeit wieder uneinheitlich würde. Ausserdem ist hier zu beachten, dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität neben der Teuerung insbesondere die Steuersätze zu berücksichtigen sind. Allfällige höhere Steuersätze können die aus diesem Schwellenwert resultierenden Wettbewerbsverzerrungen verstärken. Ebenfalls ausgenommen von der Indexierung sind die Bussenbeträge. Die Bussen sollten im Kontext mit dem übrigen Steuerstrafrecht und mit dem Verwaltungsstrafrecht vom Gesetzgeber angepasst werden.