Vertretung

Die Einsprecherin kann sich bei der Ein-

sprache vertreten lassen. Dazu bedarf der Vertreter einer

schriftlichen Vollmacht von der Vertretenen (Art. 83 Abs. 2

MWSTG). Die Steuerpflichtige kann das Einspracheverfah-

ren auch ohne Vertretung führen, es besteht kein Vertre-

tungszwang [20]. Es besteht weiter kein Anwaltsmonopol im

Bereich der Vertretung in Mehrwertsteuersachen, sodass

grundsätzlich auch nicht als Anwalt registrierte Personen

mit der Vertretung betraut werden können [21].