Vertretung
Die Einsprecherin kann sich bei der Ein-
sprache vertreten lassen. Dazu bedarf der Vertreter einer
schriftlichen Vollmacht von der Vertretenen (Art. 83 Abs. 2
MWSTG). Die Steuerpflichtige kann das Einspracheverfah-
ren auch ohne Vertretung führen, es besteht kein Vertre-
tungszwang [20]. Es besteht weiter kein Anwaltsmonopol im
Bereich der Vertretung in Mehrwertsteuersachen, sodass
grundsätzlich auch nicht als Anwalt registrierte Personen
mit der Vertretung betraut werden können [21].