Art. 52 MWSTG

Steuerobjekt

Gesetzestext (Art. 52 MWSTG)

1 Der Steuer unterliegen:

a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;

b. das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.

2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar.

3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.

Verordnungstext

Art. 112 MWSTV: Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 52 Abs. 3 und 19 Abs. 2 MWSTG)

1 Wird bei der Einfuhr die Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt, so muss im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation eingereicht werden.

2 Aus der Kostenkalkulation müssen ersichtlich sein:

a. die Selbstkosten der einzelnen Leistungen;

b. das Gesamtentgelt.

3 Kostenbestandteile, die den einzelnen Leistungen nicht vollständig zugeordnet werden können, wie Gemeinkosten, Gewinn oder Beförderungskosten, sind wertanteilig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Einzelfall zur Überprüfung der Kalkulation weitere Unterlagen einfordern.