Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG
Einlagengeschäft, Kontokorrent-, Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Geschäft mit Geldforderungen
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG)
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
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19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
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c. die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
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Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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