Art. 69 MWSTG
Auskunftsrecht
Gesetzestext (Art. 69 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 69 MWSTG)
Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.