Art. 76, 76a bis d MWSTG

Datenschutz


Gesetzestext

1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2 ... Aufgehoben

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen und von Persönlichkeitsprofilen.

2 Das System dient den folgenden Zwecken: 

a. Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;

b. Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;

c. Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;

d. Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;

e. Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;

f. Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;

g. Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;

h. Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;

i. Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;

j. Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;

k. Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.

3 Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten:

a. Angaben über die Identität von Personen;

b. Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten;

c. Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

d. Angaben über die Steuerverhältnisse;

e. Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;

f. Angaben über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren;

g. Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz;

h. Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;

i. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;

j. Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;

k. Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 10 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 2 Zugang zum Informationssystem der ESTV.

2 Die ESTV darf den im BAZG mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Artikel 76a Absatz 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.

1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

2 Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. das Informationssystem;

b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c. den Katalog der besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung;

e. die Aufbewahrungsdauer der Daten; und

f. die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Verordnungstext

 Art. 131 Datenschutzberatung

(Art. 76 Abs. 1 MWSTG)

1 Die ESTV bezeichnet eine für die Datenschutz- und Datensicherheitsberatung verantwortliche Person.

2 Diese überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und sorgt insbesondere für eine regelmässige Überprüfung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten.

3 Sie sorgt ausserdem dafür, dass regelmässige Kontrollen betreffend die Richtigkeit und die vollständige Übertragung der erhobenen Daten auf Datenträger stattfinden.

Art. 132 Datenbearbeitung

(Art. 76 Abs. 1 und 76a Abs. 1 und 2 MWSTG)1

1 Die Bearbeitung von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeitende der ESTV oder durch von der ESTV kontrolliertes Fachpersonal.

2 Die ESTV kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form bearbeiten.2

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 133 Verantwortlichkeit für das Informationssystem

(Art. 76a Abs. 1 und 76d Bst. a MWSTG)

Die ESTV ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und den Unterhalt des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.

 Art. 134 Datenkategorien

(Art. 76a Abs. 1 und 3 sowie 76d Bst. b und c MWSTG)

Die Daten, welche die ESTV nach Artikel 76a Absatz 3 MWSTG bearbeiten kann, sind die folgenden:

a. Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter oder rechtliche Vertreterin, AHV-Versichertennummer;

b. Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Ort der Leistungserbringung sowie für die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderliche Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;

c. Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: insbesondere Angaben aus Geschäftsbüchern, betriebswirtschaftliche Zahlen, Liegenschaften, Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;

d. Angaben über die Steuerverhältnisse: Steuerabrechnungen;

e. Angaben über Schuldverhältnisse und Forderungszessionen: Dauer und Umfang von Forderungszessionen, Höhe steuerbarer zedierter Forderungen;

f. Angaben über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren: Betreibungs-, Konkurs-, Nachlass- und Arrestverfahren, gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;

g. Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten: Befolgung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten, fristgerechte Entrichtung geschuldeter Abgaben, Buchführungspflichten, Feststellungen, die im Rahmen einer Kontrolle gemacht wurden, sowie Angaben, die für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen benötigt werden;

h. Angaben über den Verdacht auf Widerhandlungen, über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel sowie über Strafverfahren: begründeter Verdacht auf Widerhandlungen, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel, Straftaten sowie die daraus resultierenden Sanktionen und Nachforderungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht;

i. Angaben über Administrativverfahren: Daten über Verwaltungs- und Steuerjustizverfahren, die für das Ausstellen von Einschätzungsmitteilungen sowie für die Beurteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen und Gesuchen um Steuererlass erforderlich sind;

j. Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.

Art. 135 Statistiken

(Art. 76a Abs. 2 Bst. j MWSTG)

1 Die ESTV erstellt und führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

2 Sie kann den Behörden des Bundes und der Kantone sowie weiteren interessierten Personen Daten zu statistischen Zwecken abgeben, sofern diese anonymisiert sind und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben. Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 bleibt vorbehalten.

3 Nicht anonymisierte Daten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.

Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik

(Art. 76b und 76d Bst. d MWSTG)

Die ESTV darf dem Bundesamt für Statistik (BFS) zur Durchführung von statistischen Erhebungen die Mehrwertsteuerabrechnungen im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die steuerpflichtige Person gegenüber dem BFS ihr Einverständnis erklärt hat, dass dieses sich die Daten bei der ESTV beschafft.

Art. 136 Bekanntgabe von Daten an an das BAZG

(Art. 76b Abs. 2 MWSTG)

Die ESTV macht den im BAZG mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Artikel 134 in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.

Art. 137 Aufbewahrungsdauer, Vernichtung und Archivierung der Daten

(Art. 76c Abs. 1 und 76d Bst. e und f MWSTG)

1 Die ESTV vernichtet die Daten spätestens nach Ablauf der in Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG beziehungsweise der in Artikel 105 MWSTG festgesetzten Fristen. Ausgenommen sind Daten, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer immer wieder benötigt werden.

2 Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982 zur Archivierung angeboten.

Art. 138 Auswertung des Internetangebots der ESTV

(Art. 76d MWSTG)

1 Zur Auswertung ihres Internetangebots kann die ESTV die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).

2 Die Daten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren.

Rechtsprechung

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