Art. 95 MWSTG
Löschung im Handelsregister
Gesetzestext (Art. 95 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 95 MWSTG)
Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
Rechtsprechung
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