Gesetzesmaterialien zu Art. 91 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7011 f.

Diese Bestimmung ist neu. Die Verjährung des Steuerbezugs war bisher nicht explizit im Gesetz geregelt bzw. nur implizit in Artikel 49 MWSTG integriert. Die neu selbstständige Ausgestaltung ist im Zusammenhang mit der Verkürzung der Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre (Art. 42 E-MWSTG) zu sehen. Diese dient der Verkürzung der Verfahren und damit der Verbesserung der Rechtssicherheit. Mit der hier geregelten Bezugsverjährung erhält der Bund die explizite Möglichkeit, die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung innerhalb eines rechtsstaatlich vernünftigen Zeitraums zu beziehen.

Absatz 1: Von der Festsetzungsverjährung ist neu die Bezugsverjährung zu unterscheiden, das heisst die Frist, innerhalb welcher die ESTV ihre Steuerforderung der steuerpflichtigen Person gegenüber geltend machen kann. Trotz der um einen Drittel auf 10 Jahre verkürzten Festsetzungsverjährung soll der Bezug der geschuldeten Beträge (nachdem sie rechtskräftig festgestellt sind) noch möglich sein und nicht durch Herauszögern der Zahlung verhindert werden können. Zwangsvollstreckungen können sich sehr in die Länge ziehen, zum Beispiel durch Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 ff. SchKG gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes, Widerspruchsverfahren nach den Artikeln 106 ff. SchKG und die Aufschubmöglichkeit gemäss Artikel 123 SchKG. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die ESTV den Steuerpflichtigen in begründeten Fällen auch eine Zahlungserleichterung (Zahlungspläne) gewähren können soll. Die Bezugsverjährung von Forderungen läuft ab der rechtskräftigen Festsetzung der Forderung und dauert fünf Jahre. Die Rechtskraft der Steuerforderung wird in Artikel 43 E-MWSTG geregelt.

Absätze 2 und 3: Die Bezugsverjährung sieht eine Verjährungsunterbrechung vor bei Einforderungshandlungen und Stundung.

Absatz 5: Wie die Festsetzungsverjährung kennt auch die Bezugsverjährung eine absolute Frist von 10 Jahren.

Absätze 4 und 6: Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. Besteht für eine Steuerforderung ein Verlustschein, richtet sich die Verjährung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 149a SchKG), wie bei allen anderen Forderungen auch.