Einsprecher und Vertreter

Die Einsprecherin ist die

durch die Einschätzungsmitteilung betroffene Steuerpflich-

tige, d. h. die Adressatin der Einschätzungsmitteilung. Diese

ist durch die Einschätzungsmitteilung besonders berührt,

hat ein Rechtsschutzinteresse und ist daher zur Einsprache

gemäss Art. 83 MWSTG legitimiert (mehr dazu unten) [9].

Die Einsprecherin kann sich für die Erhebung einer Ein-

sprache vertreten lassen.