mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Die Einsprecherin ist die
durch die Einschätzungsmitteilung betroffene Steuerpflich-
tige, d. h. die Adressatin der Einschätzungsmitteilung. Diese
ist durch die Einschätzungsmitteilung besonders berührt,
hat ein Rechtsschutzinteresse und ist daher zur Einsprache
gemäss Art. 83 MWSTG legitimiert (mehr dazu unten) [9].
Die Einsprecherin kann sich für die Erhebung einer Ein-
sprache vertreten lassen.