Art. 21 Abs. 5 MWSTG
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 5 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 5 MWSTG)
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5 Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
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Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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