Art. 21 Abs. 5 MWSTG

Von der Steuer ausgenommene Leistungen

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 5 MWSTG)

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5 Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.

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Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.


Rechtsprechung

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