Gesetzesmaterialien zu Art. 87 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7008

Im Unterschied zum geltenden Gesetz wird der Verzugszins in einem eigenen Artikel geregelt. Der Wortlaut entspricht Artikel 47 Absatz 2 MWSTG.

Über erzielte Entgelte aus steuerbaren Leistungen ist periodengerecht abzurechnen, und die entsprechende Steuer ist der ESTV abzuliefern. Entrichtet die steuerpflichtige Person die Steuerbeträge nicht fristgerecht nach jeder Abrechnungsperiode, muss sie einen Verzugszins bezahlen. Im Zusammenhang mit der bereits erwähnten sogenannten Finalisierungsmöglichkeit der Steuerabrechnungen nach Abschluss des Geschäftsjahres sollen jedoch Korrekturen, die die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses nachträglich vornimmt und deklariert, nicht automatisch eine Verzugszinspflicht auslösen, sondern nur dann, wenn die Korrekturen nicht mehr als geringfügig und im Rahmen des Üblichen liegend betrachtet werden können. Eine einheitliche Definition dessen, was noch als geringfügig gilt, ist angesichts der sehr unterschiedlichen Umstände bei den Steuerpflichtigen nicht möglich. Artikel 107 Buchstabe c E-MWSTG ermächtigt daher das EFD, für diese Fälle präzisere Regeln auf dem Verordnungsweg zu erlassen.