Gesetzesmaterialien ‎Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBI 2008, S. 6963 ff.

Absatz 2 Ziffer 27: Neu soll auch die heute in Artikel 33a MWSTG geregelte Ausnahme für Bekanntmachungsleistungen am systematisch richtigen Ort geregelt werden. Beiträge, die gemeinnützige Organisationen erhalten, sind von der Steuer ausgenommen, auch wenn sie in Publikationen ihrer Wahl den Namen oder die Firma des Beitragszahlers oder der Betragszahlerin in neutraler Form einmalig oder mehrmalig nennen oder bloss das Logo oder die Originalbezeichnung von dessen oder deren Firma verwenden. Auch Beiträge von gemeinnützigen Organisationen an einen Empfänger oder eine Empfängerin, der oder die deren Namen in Publikationen ihrer Wahl einmalig oder mehrmalig nennt, fallen unter diese Ausnahme. Enthält der Name der Organisation zugleich die Firma eines Unternehmens, so stellt auch die Publikation dieses Namens in neutraler Form oder die blosse Verwendung des Logos oder der Originalbezeichnung der Firma keine Gegenleistung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Beitrag in Form einer geldwerten Leistung, zum Beispiel durch Zuwendung von Naturalien, erbracht wird.