mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Juni 2023 nach Artikel 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der ESTV beantragen.
2 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten dieser Änderung, wenn:
a. er oder sie als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a gilt;
b. er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und
c. anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung solche Lieferungen ausführen wird.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.