Gesetzesmaterialien zu Art. 88 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7015

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 48 Absatz 1 MWSTG. Der letzte Satz ist jedoch neu. Mit der Ergänzung wird die geltende Rechtsprechung in das Gesetz aufgenommen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuerforderungen generell nicht zedierbar, das heisst, die privatrechtlichen Bestimmungen von Artikel 164 OR sind nicht anwendbar. Die Abtretungsmöglichkeit würde bei der MWST ein grosses Problem darstellen. Dies deshalb, weil die Mehrwertsteuerforderung einerseits auf einer Selbstveranlagung beruht, das heisst, die steuerpflichtige Person kann die von ihm zur Abtretung vorgesehene Forderung vorerst selber bestimmen, und andererseits, weil das Mehrwertsteuergesetz Eigenheiten aufweist, welche einer Abtretung entgegen stehen (z.B. Verfügungsmaterie, Steuer- und Amtsgeheimnis, Sicherungsmöglichkeiten). Zu dieser Auffassung gelangte auch die Schweizerische Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 29. Juli 2002 (VPB 67.22). Damit die Nichtabtretbarkeit für alle Steuerpflichtigen direkt aus dem Gesetz erkennbar ist, ist diese Ergänzung neu ins Gesetz ausdrücklich aufgenommen worden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 48 Absätze 2 und 3 MWSTG. Die Norm wurde redaktionell überarbeitet. Insbesondere wird in Buchstabe c der heute ungeschriebene Rechtsgrundsatz klar festgehalten, dass der Bund einen Vorsteuerüberschuss wie andere Verbindlichkeiten, die er gegenüber einer öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen juristischen oder natürlichen Person hat, mit privat- oder öffentlichrechtlichen Forderungen verrechnen kann, die ihm gegenüber dieser Person zustehen, sofern die allgemeinen Verrechnungserfordernisse (z.B. Gleichartigkeit der Forderungen) erfüllt sind und die Verrechnung nicht durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist (vgl. auch BGE 111 Ib 158 E. 3).