Gegenpartei

Die Gegenpartei der Einsprache ist die

ESTV. Charakteristisch für die Einsprache ist die Tatsache,

dass es sich bei der zuständigen Entscheidungsinstanz (aus-

ser bei einer Sprungbeschwerde) um dieselbe Instanz han-

delt, welche auch die Einschätzungsmitteilung (Verfügung)

erlassen hat [10].