Anträge

Die Einsprache muss gemäss Art. 83 Abs. 2 MWSTG einen bzw. mehrere begründete Anträge enthalten. Die Rechtsanträge lauten auf Abänderung bzw. Aufhebung der Einschätzungsmitteilung. Dabei muss zumindest implizit ersichtlich sein, bezüglich welcher Streitgegenstände in der Einschätzungsmitteilung Einsprache erhoben wird [11]. Weiter wird die ESTV aufgrund von Art. 78 Abs. 5 MWSTG 2010 neu die Steuerforderung [12] auf der Differenz der geschuldeten Steuer und des berechtigten Vorsteuerabzugs pro Steuerperiode festlegen [13]. Es ist deshalb die Höhe der Steuerforderung pro Steuerperiode in der Einsprache zu bestreiten. Ein ausdrücklicher Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sollte in der Einsprache nicht gemacht werden, da im Einspracheverfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben werden. Es werden auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet [14]. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV im Einspracheverfahren nicht an die Anträge der Einsprecherin gebunden ist und die angefochtene Verfügung nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der betroffenen Person abändern kann (sogenannte reformatio in melius vel peius). Mit anderen Worten besteht das Risiko, dass die ESTV im Einspracheentscheid die Steuerforderung gegenüber der Einschätzungsmitteilung erhöht.