Gesetzesmaterialien zu Art. 32 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6978

Die Einlageentsteuerung ist das Gegenstück zum Eigenverbrauch. Diese Vorsteuerkorrekturregel stellt sicher, dass die steuerpflichtige Person auch zu einem späteren Zeitpunkt die nicht verjährte Vorsteuer abziehen kann, wenn ihr das beim Empfang der Leistung oder bei deren Einfuhr noch nicht möglich war, da sie damals die Voraussetzungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 E-MWSTG nicht erfüllte. Die Bestimmung ist symmetrisch zu Artikel 32 E-MWSTG aufgebaut; deshalb kann grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 42 Absatz 1 MWSTG und regelt den Zeitpunkt der nachträglichen Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug.

Absatz 2 entspricht sinngemäss dem bisherigen Artikel 42 Absatz 3 MWSTG. Neu werden Gegenstände und Dienstleistungen grundsätzlich gleich behandelt. Dienstleistungen fallen nur dann unter die Einlageentsteuerung, wenn sie zugekauft worden sind und wenn sie im Zeitpunkt der Einlageentsteuerung noch einen Wert haben. Zu denken ist insbesondere an das Überlassen von immateriellen Werten und Rechten (z.B. Lizenzen).

Absatz 3 ist neu. Er stellt das Pendant zu Artikel 32 Absatz 4 E-MWSTG (Eigenverbrauch) dar, welcher dem bisherigen Artikel 34 Absatz 3 MWSTG entspricht.