Art. 21 Abs. 7 MWSTG

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)

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7 Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.20

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Verordnungstext

Art. 38a MWSTV: Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)

1 Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:

a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung2 gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;

b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;

c. öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.

2 Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.


Rechtsprechung

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