Art. 21 Abs. 7 MWSTG
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
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7 Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.20
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Verordnungstext
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Art. 38a MWSTV: Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
Art. 38a MWSTV: Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1 Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung2 gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;
b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;
c. öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2 Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
Rechtsprechung
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