Einsprachelegitimation

Bei der Einsprachelegitima-

tion geht es darum, festzustellen, wer überhaupt für die Ein-

sprache berechtigt ist. So ist z. B. der Alleinaktionär einer

mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft selbst nicht einspra-

chelegitimiert. Die Einsprache muss durch die Gesellschaft

selbst vorgenommen werden. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur

Einsprache berechtigt, wer:

p vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder

keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; p durch die

angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und p ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-

rung hat.

Weiter muss die Einsprecherin partei- und prozessfähig

sein [22].