mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Bei der Einsprachelegitima-
tion geht es darum, festzustellen, wer überhaupt für die Ein-
sprache berechtigt ist. So ist z. B. der Alleinaktionär einer
mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft selbst nicht einspra-
chelegitimiert. Die Einsprache muss durch die Gesellschaft
selbst vorgenommen werden. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur
Einsprache berechtigt, wer:
p vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; p durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und p ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat.
Weiter muss die Einsprecherin partei- und prozessfähig
sein [22].