Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens

Ein weiterer

Einsprachegrund kann die Überschreitung oder der Miss-

brauch des Ermessens sein. Dies liegt vor, wenn die ESTV

zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt,

sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden

Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allge-

meine Rechtsprinzipien (Verbot der Willkür oder rechtsun-

gleicher Behandlung, Gebot von Treu und Glauben oder

Grundsatz der Verhältnismässigkeit), verletzt [50].