mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Ein weiterer
Einsprachegrund kann die Überschreitung oder der Miss-
brauch des Ermessens sein. Dies liegt vor, wenn die ESTV
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt,
sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allge-
meine Rechtsprinzipien (Verbot der Willkür oder rechtsun-
gleicher Behandlung, Gebot von Treu und Glauben oder
Grundsatz der Verhältnismässigkeit), verletzt [50].