mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Auch die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann in der
Einsprache gerügt werden. In der Praxis lohnt es sich, im
Einspracheverfahren genau vorzubringen, wo der Revisor
den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig verstanden
hat bzw. welche Sachverhaltselemente zu wenig oder gar
nicht berücksichtigt wurden.
Als Zwischenfazit kann hier festgehalten werden, dass es sich
empfiehlt, die Einsprachegründe in der Einsprache zu nen-
nen. Damit ist auch eine gut begründete Einsprache sicher-
gestellt.