Unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

Auch die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann in der

Einsprache gerügt werden. In der Praxis lohnt es sich, im

Einspracheverfahren genau vorzubringen, wo der Revisor

den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig verstanden

hat bzw. welche Sachverhaltselemente zu wenig oder gar

nicht berücksichtigt wurden.

Als Zwischenfazit kann hier festgehalten werden, dass es sich

empfiehlt, die Einsprachegründe in der Einsprache zu nen-

nen. Damit ist auch eine gut begründete Einsprache sicher-

gestellt.