mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a. zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b. die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält; und
c. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3 Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.
Das Versandhandelsunternehmen kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG vereinbaren, dass es die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt, sofern es mindestens eine der beiden Bedingungen von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG erfüllt.