Art. 51 MWSTG
Steuerpflicht
Gesetzestext (Art. 51 MWSTG)
1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a. zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b. die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält; und
c. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3 Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.