Art. 98 MWSTG Verletzung von Verfahrenspflichten

Gesetzestext (Art. 98 MWSTG)

Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;

b. trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;

c. die Steuer nicht periodengerecht deklariert;

d. Sicherheiten nicht gehörig leistet;

e. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;

f. trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;

g. in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;

h. durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;

i. trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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