Gesetzesmaterialien zu Art. 70 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6995 f.

Diese Bestimmung entspricht Artikel 58 MWSTG. Dessen Absatz 3 wird neu in einen eigenen Artikel ausgegliedert (Art. 80 E-MWSTG). Ausserdem werden weitere geringfügige Präzisierungen der Formulierung vorgenommen.

Absatz 1: Grundsätzlich muss es auch für Mehrwertsteuerbelange reichen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher und weiteren Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR) führt. Die ESTV kann darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten in Ausnahmefällen dann erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der MWST unerlässlich ist. Unerlässlich für die MWST sind insbesondere Aufzeichnungen, die der Feststellung der Steuerpflicht sowie der Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern dienen.

Die Absätze 2 und 3 wurden sprachlich im Sinne einer Klarstellung überarbeitet und an die neuen Verjährungsbestimmungen angepasst. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht hat sich deshalb im Anwendungsbereich von Absatz 2 verringert, was eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen darstellt. Im Anwendungsbereich von Absatz 3, das heisst im Zusammenhang mit Immobilien und deren Abschreibung, ist jedoch eine längere Aufbewahrungsfrist nötig, damit die Einlageentsteuerung und der Eigenverbrauch korrekt bestimmt werden können. Gemäss Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 E-MWSTG sind unbewegliche Gegenstände für die Belange der MWST nämlich über 20 Jahre abzuschreiben.

Sodann wurde der Vorbehalt von Artikel 962 OR im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht richtig gestellt. In der alten Fassung regelte Artikel 962 OR Beginn und Dauer sowie Art der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen. Der Vorbehalt ist darum nötig, weil es auch Steuerpflichtige gibt, die nicht zur Eintragung ihrer Firma im Handelsregister und somit auch nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Die erwähnte Bestimmung des Obligationenrechts wäre deshalb nicht auf sie anwendbar, sodass sie gezwungen wären, nicht nur Betriebsrechnung und Bilanz, sondern auch alle übrigen Geschäftsbücher im Original aufzubewahren. Zwischenzeitlich ist die kaufmännische Buchführungspflicht im Obligationenrecht jedoch überarbeitet worden. Die am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Systematik in der Fassung vom 22. Dezember 1999 bewirkt, dass in Artikel 962 OR nur noch Dauer und Beginn der Aufbewahrungspflicht geregelt sind, die Art der Aufbewahrung jedoch neu in Artikel 957 OR zu finden ist. Deshalb lautet der Verweis neu auf die Artikel 957 und 962 OR.

Absatz 4 entspricht Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe h MWSTG und wird der Klarheit halber neu bei der einschlägigen Norm geregelt. Mit der Motion 05.3800 (Mehrwertsteuer, Elektronische Abrechnung) verlangt die Christlichdemokratische Fraktion vom Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, damit die Mehrwertsteuerabrechnung auf elektronischem Weg möglichst rasch eingeführt werden kann. Bereits nach dem geltenden Mehrwertsteuergesetz ist der Bundesrat ermächtigt, die elektronische Abrechnung einzuführen. Der Bundesrat befürwortet sehr, dass der Geschäftsverkehr nicht nur zwischen den Behörden untereinander, sondern auch zwischen Unternehmen und Behörden sowie zwischen Unternehmen untereinander elektronisch abgewickelt werden kann. Zunächst müssen jedoch die notwendigen technischen Vorkehren getroffen sein. In der ESTV wird gegenwärtig ein völlig neues Informatiksystem INSIEME (Innovationen in den Bereichen IT-, Prozess- und Organisations-Systeme) implementiert, gerade auch um die nötigen technischen Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Abrechnung zu schaffen. Ziel dieses Programms ist eine moderne, zukunftsorientierte ESTV, die über eine effiziente, qualitativ verbesserte, flexible und partnerorientierte Geschäftsabwicklung verfügt und den Steuerpflichtigen zunehmend die Möglichkeit gibt, auch im Steuerwesen von E-Government-Lösungen zu profitieren. Dieses Programm bildet die Basis und Voraussetzung für die elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen. Darüber hinaus strebt der Bundesrat generell die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der ganzen Bundesverwaltung an.