mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
c. Leistungen erhält oder erbracht hat;
d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält.
e. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:
a. der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;
b. die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.