Art. 21 Abs. 6 MWSTG
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 6 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 6 MWSTG)
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6 Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.19
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Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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