Art. 21 Abs. 6 MWSTG

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 6 MWSTG)

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6 Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.19

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Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.


Rechtsprechung

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