mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Der für die
Einsprache relevante Sachverhalt ist in Kurzform durch die
Einsprecherin darzustellen. Dabei geht es grundsätzlich
darum, nur das umfassend und ausgewogen darzulegen, was
für die (erneute) Beurteilung durch die ESTV von Relevanz
ist. Eine solche Sachverhaltsdarstellung sollte weiter die
unten dargestellten Einsprachegründe berücksichtigen.
Von Bedeutung ist bei der Sachverhaltsdarstellung auch,
dass die Steuerpflichtige die entsprechenden Beweise
nennt. Neu ist übrigens aufgrund von Art. 81 MWSTG zum
Beispiel auch der Beweis mittels Anrufung eines Zeugen
oder einer Zeugin möglich. Zwar hat die ESTV im Rahmen
der sogenannten Untersuchungsmaxime [36] den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen und in freier Wür-
digung der Beweise festzustellen (Art. 81 Abs. 2 und 3
MWSTG) [37]. Dies ist aber für die ESTV ohne Mithilfe der
Steuerpflichtigen nicht möglich und die Steuerpflichtige ist
deshalb zur Mitwirkung verpflichtet.
Es stellt sich hier auch die Frage, wer die Folgen der Beweis-
losigkeit eines Sachverhaltselements zu tragen hat. Diesbe-
züglich gilt in Anlehnung an Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB)
auch im Verwaltungsprozess, dass derjenige die Beweislast
trägt, der aus einer Tatsache bestimmte Rechte für sich ab-
leitet [38]. Für das Steuerverfahren gilt somit, dass die ESTV
die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trägt und
die Steuerpflichtige die Beweislast für solche Tatsachen, wel-
che die Steuerschuld aufheben oder mildern [39]. Aus der
Ausgestaltung der Mehrwertsteuer (MWST) als Selbstveran-
lagungssteuer ergeben sich keine von diesem Grundsatz ab-
weichende Beweislastregeln [40]. Eine Umkehr der Beweis-
last kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die Steuerpflich-
tige eine Mitwirkung bei der Erhebung eines Sach verhalts
pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat [41].
Als Beweismittel für rechtserhebliche Tatsachen kommen
grundsätzlich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Aus-
künfte und Zeugnis von Drittpersonen sowie Gutachten
von Sachverständigen in Frage (Art. 12 VwVG). Die Beweis-
offerten (BO) sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen
und ihr nummeriert beizulegen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG).