Sachverhaltsdarstellung und Beweislast

Der für die

Einsprache relevante Sachverhalt ist in Kurzform durch die

Einsprecherin darzustellen. Dabei geht es grundsätzlich

darum, nur das umfassend und ausgewogen darzulegen, was

für die (erneute) Beurteilung durch die ESTV von Relevanz

ist. Eine solche Sachverhaltsdarstellung sollte weiter die

unten dargestellten Einsprachegründe berücksichtigen.

Von Bedeutung ist bei der Sachverhaltsdarstellung auch,

dass die Steuerpflichtige die entsprechenden Beweise

nennt. Neu ist übrigens aufgrund von Art. 81 MWSTG zum

Beispiel auch der Beweis mittels Anrufung eines Zeugen

oder einer Zeugin möglich. Zwar hat die ESTV im Rahmen

der sogenannten Untersuchungsmaxime [36] den rechtser-

heblichen Sachverhalt von Amtes wegen und in freier Wür-

digung der Beweise festzustellen (Art. 81 Abs. 2 und 3

MWSTG) [37]. Dies ist aber für die ESTV ohne Mithilfe der

Steuerpflichtigen nicht möglich und die Steuerpflichtige ist

deshalb zur Mitwirkung verpflichtet.

Es stellt sich hier auch die Frage, wer die Folgen der Beweis-

losigkeit eines Sachverhaltselements zu tragen hat. Diesbe-

züglich gilt in Anlehnung an Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB)

auch im Verwaltungsprozess, dass derjenige die Beweislast

trägt, der aus einer Tatsache bestimmte Rechte für sich ab-

leitet [38]. Für das Steuerverfahren gilt somit, dass die ESTV

die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trägt und

die Steuerpflichtige die Beweislast für solche Tatsachen, wel-

che die Steuerschuld aufheben oder mildern [39]. Aus der

Ausgestaltung der Mehrwertsteuer (MWST) als Selbstveran-

lagungssteuer ergeben sich keine von diesem Grundsatz ab-

weichende Beweislastregeln [40]. Eine Umkehr der Beweis-

last kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die Steuerpflich-

tige eine Mitwirkung bei der Erhebung eines Sach verhalts

pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat [41].

Als Beweismittel für rechtserhebliche Tatsachen kommen

grundsätzlich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Aus-

künfte und Zeugnis von Drittpersonen sowie Gutachten

von Sachverständigen in Frage (Art. 12 VwVG). Die Beweis-

offerten (BO) sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen

und ihr nummeriert beizulegen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG).