Art. 25 MWSTG

Steuersätze

Gesetzestext (Art. 25 MWSTG)

1 Die Steuer beträgt 7,7 Prozent (Normalsatz);1 vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:2

a. auf der Lieferung folgender Gegenstände:

1. Wasser in Leitungen,

2. Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20144, mit Ausnahme alkoholischer Getränke,

3. Vieh, Geflügel, Fische,

4. Getreide,

5. Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,

6. Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,

7. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,

8. Medikamente,

9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;

abis. auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;

b. auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;

c. auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16;

d. auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

3 Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.6

4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,7 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.7

5 Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.


Verordnungstext

Art. 49 MWSTV 2019: Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)

Als Medikamente gelten:

a. nach Artikel 9 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;

b. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absätze 2 und 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;

c. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben;

d. nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 1-4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 sowie nach Artikel 7 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004;

Art. 50 MWSTV 2019: Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.

b. Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.

c. Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.

d. Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.

e. Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.

f. Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.

Art. 50a MWSTV 2019: Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)

1 Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:

a. auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;

b. überwiegend text- oder bildbasiert sind; und

c. im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 50 erfüllen.

2 Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.

Art. 51 MWSTV 2019: Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.

b. Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.

c. Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.

d. Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungshefte mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbücher mit Vorgaben und Anleitungen.

Art. 51a MWSTV 2019: Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)

1 Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:

a. auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;

b. in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und

c. im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Artikel 51 erfüllen.

2 Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.

Art. 52 MWSTV 2019: Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)

1 Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.

2 Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:

a. Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder

b. sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.

3 Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.

Art. 53 MWSTV 2019: Zubereitung vor Ort und Servierleistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.

2 Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.

Art. 54 MWSTV 2019: Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:

a. wem die Vorrichtungen gehören;

b. ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;

c. ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.

2 Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:

a. blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;

b. bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.

Art. 55 MWSTV 2019: Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1 Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.

2 Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde oder die Kundin nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:

a. der durch den Kunden oder die Kundin bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel;

b. die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung;

c. die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.

3 Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen im Sinn von Artikel 80 MWSTG vor.

Art. 56 MWSTV 2019: Geeignete organisatorische Massnahme (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.

Rechtsprechung

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