mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder der Käuferin eine Lieferung vor.
2 Nicht als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
a. Er oder sie ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt.
b. Er oder sie erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.
c. Er oder sie nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor.
d. Er oder sie stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung.
e. Er oder sie erbringt lediglich Werbeleistungen.
f. Er oder sie leitet lediglich Käufer und Käuferinnen auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.