Art. 75a MWSTG 2010

Gesetzestext (Art. 75a MWSTG)

Internationale Amtshilfe

  1. Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

  2. Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a-115i ZG.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.