Art. 79 MWSTG Ermessenseinschätzung

Gesetzestext ( Art. 79 MWSTG)

    1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.

    2. Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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