Gesetzesmaterialien zu Art. 81 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7004 f.

Grundsätzlich gilt im Mehrwertsteuerrecht das Selbstveranlagungsprinzip. Sobald aber die Behörden aktiv werden und Verfügungen erlassen, liegt keine Selbstveranlagung mehr vor. Es kommen somit die Vorschriften zur Anwendung, wie sie im gesamten Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes gelten. Dies soll hier klargestellt werden.

Absatz 1 verdeutlicht dies, indem im Mehrwertsteuerverfahren neu das gesamte Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar sein wird. Für die MWST wie für jedes andere Steuerverfahren des Bundes gilt dies bisher nur mit Ausnahme der Artikel 12–19 und 30–33 (Art. 2 Abs. 1 VwVG). Diese Ausnahmen betreffen die Feststellung des Sachverhaltes sowie die Modalitäten der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt selbstverständlich auch für das Mehrwertsteuerverfahren (Art. 29 VwVG). Für die Einzelheiten seiner Geltendmachung und für Rügen allfälliger Verletzungen kann sich die betroffene Person heute jedoch nicht auf die Artikel 30–33 VwVG, sondern nur auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und auf die Verfassung abstützen. Gerade diese nicht anwendbaren Bestimmungen haben in der Praxis erhebliche Bedeutung, da sie seit langem geltende und anerkannte rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze konkretisieren. Auch heute bereits hört die ESTV die betroffene Person an, bevor sie ihren Entscheid trifft; sie würdigt insbesondere ihre Vorbringen und nimmt die angebotenen Beweise entgegen, soweit sie zur Ermittlung des Sachverhaltes als geeignet erscheinen. Die ESTV ist zur vollständigen Ermittlung des richtigen Sachverhaltes verpflichtet, was ebenfalls einem im Steuerrecht allgemein gültigen Grundsatz entspricht (Art. 12 VwVG). Dabei sind die steuerpflichtige Person, die mutmasslich steuerpflichtige Person und Dritte zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 13 VwVG). Mit dem expliziten Ausschluss von Artikel 2 Absatz 1 VwVG für das Mehrwertsteuerverfahren sind nun alle diese Verfahrensrechte, aber auch -pflichten der steuerpflichtigen Person gesetzlich festgehalten. Künftig wird zum Beispiel auch der Beweis mittels Anrufung eines Zeugen oder einer Zeugin möglich sein. Ob dies bei der MWST zweckdienlich ist, wird sich weisen. Die die Leistung erbringende und die die Leistung empfangende Person sind von den Folgen einer mehrwertsteuerlichen Qualifikation oft gleichermassen betroffen, sodass sie als Zeugen und Zeuginnen im jeweiligen Verfahren kaum als objektiv und unabhängig gelten dürften. In vielen Fällen wird die Zeugenaussage daher keinen Zusatznutzen bringen. Die ESTV hat zwar die Möglichkeit, im Rahmen der antizipierten Beweisführung Beweise nicht zuzulassen, wenn vorauszusehen ist, dass sie den Sachverhalt nicht weiter erhellen. Bei Ablehnung durch die ESTV des von der steuerpflichtigen Person anbegehrten Beweises muss die Frage, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist, aber zuerst in einem separaten Verfahren geklärt werden, wenn der abgelehnte Beweisantrag einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte. Daraus resultiert nicht nur ein administrativer Mehraufwand, sondern es ergibt sich auch eine Verlängerung der Verfahrensdauer.

Absatz 2 hält fest, dass die vorgebrachten Beweise frei zu würdigen sind (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Das Gelingen eines Nachweises darf nicht vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig gemacht werden. Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen ausdrücklichen Wunsch der Steuerpflichtigen, der gesetzlich klar verankert werden soll. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Öffnung der Nachweisanforderungen die steuerpflichtige Person nicht davon entbindet, die aufgrund von anderen gesetzlichen Vorschriften geforderten Dokumente einzuholen. Dies gilt beispielsweise für das von der EZV für die Ausfuhr von Gegenständen vorgeschriebene Ausfuhrdokument. Die Würdigung der vorgelegten Nachweise obliegt den Steuerbehörden des Bundes bzw. den angerufenen Gerichten als entscheidende Instanzen.