Gesetzesmaterialien zu Art. 65 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6993 f.

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 52 MWSTG. Neu ist der Artikel aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze aufgeteilt. Ausserdem wurde der Begriff «Steuer auf den Umsätzen im Inland» durch «Inlandsteuer» und «Bezugsteuer» ersetzt.

Absatz 3 hält neu fest, dass die ESTV sämtliche Praxisfestlegungen und -änderungen unverzüglich veröffentlichen muss. Dies ist an sich eine Selbstverständlichkeit und wird bereits heute so gehandhabt. Die sofortige Veröffentlichung der laufenden Praxisentwicklung ist für eine Selbstveranlagungssteuer von essentieller Bedeutung.

Absatz 4 wiederholt den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach die Verwaltung ihre Handlungen zügig vorzunehmen hat. Dies gilt für das gesamte Verwaltungshandeln, also zum Beispiel auch für den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden.

Absatz 5 statuiert das Gebot der schonenden Behandlung der steuerpflichtigen Person. Die finanziellen und administrativen Belastungen der steuerpflichtigen Person sollen minimiert werden; diese Bestimmung soll der Verwaltung eine Richtschnur für den Vollzug im Einzelfall wie auch im Bereich der allgemeinen Praxisfestlegungen geben.